Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der ASS Network Marketing

§ 1 – Geltungsbereich

1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für diesen Vertrag zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber. Sie gelten auch für alle in Zukunft zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber abgeschlossenen Verträge. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht, soweit die Parteien im Einzelfall eine hiervon abweichende Regelung getroffen haben.

1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers nicht ausdrücklich widerspricht. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer sich durch eine ausdrückliche Erklärung mit der Geltung vollständig oder hinsichtlich einzelner Regelungen einverstanden erklärt.

§ 2 – Eigentumsvorbehalt

2.1 Vom Auftragnehmer gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung Eigentum des Auftragnehmers, soweit kein Eigentumsübergang aufgrund gesetzlicher Vorschriften stattfindet.

2.2 Soweit Gegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber dieses Recht des Auftragnehmers, ist er diesem zum Ersatz des daraus resultierenden Schadens verpflichtet. Die Kosten der Demontage trägt der Auftraggeber.

§ 3 – Angebots- und Entwurfsunterlagen

3.1 Angebote, Pläne, Kalkulationen, Berechnungen, Zeichnungen, Kostenanschläge und vergleichbare Unterlagen des Auftragnehmers dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt oder geändert, noch dritten Personen zugänglich gemacht werden.

3.2 Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu auf eigene Kosten beschaffen. Der Auftragnehmer hat hierzu erforderliche Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.

§ 4 – Verbindlichkeit von Angeboten, Montagebeginn

4.1 Angebote sind für den Auftragnehmer nur für einen Zeitraum von 24 Tagen ab Zugang beim Auftraggeber verbindlich.

4.2 Sind Ausführfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 14 Tage nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber die erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet ist und eine eventuell vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist.

§ 5 – Preise

5.1 Soweit eine Preisvereinbarung nicht getroffen wurde, sind die am Tage der Ausführung gültigen Arbeitslöhne und Materialpreise des Auftragnehmers maßgeblich.

5.2 Festpreise haben nur dann Gültigkeit, wenn sie als solche durch den Auftragnehmer schriftlich anerkannt und in Verbindung mit einer zeitlichen Absprache über Aufnahme und Abschluss der Arbeiten vereinbart werden.

5.3 Im Übrigen ist der Auftragnehmer an Angebotspreise, die nicht Festpreise sind nur für einen Zeitraum von 4 Monaten nach Vertragsabschluss gebunden.

5.4 Verzögert sich die Aufnahme, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preise für Lohn-, Material- und sonstige entstandene Kosten nach 5.2 zu erhöhen. Die Regelung 5.3 bleibt hiervon unberührt.

5.5 Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, welche zur Durchführung des Auftrags notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere auch für Stemm- und Verputzarbeiten.

5.6 Preise verstehen sich jeweils für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistung. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden die tariflichen Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen.

5.7 Die Preise verstehen sich jeweils zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden Mehrwertsteuer.

§ 6 – Gewährleistung

6.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht vorbehaltlich der Regelung 6.2, ein Jahr, §§ 634 a Abs. 1 Nr. 1, 309 Nr. 8 b) ff) BGB.

6.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt bei einem Bauwerk oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür besteht, fünf Jahre, §§ 634 a Abs. 1 Nr. 2, 309 Nr. 8 b) ff) BGB.

§ 7 – Haftung

7.1 Die Haftung des Auftragnehmers für einen Schaden, der nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht, ist ausgeschlossen, wenn der Schaden auf eine lediglich fahrlässige Verletzung einer Pflicht des Auftragnehmers zurückzuführen ist und die verletzte Pflicht nicht zu den wesentlichen Vertragspflichten des Auftragnehmers zählt.

7.2 Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht, werden diese Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages.

§ 8 – Rechnungen und Zahlungen

8.1 Rechnungen können nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang beim Auftraggeber nicht mehr beanstandet werden. Eine Beanstandung hat schriftlich zu erfolgen.

8.2 Jede Rechnung ist sofort nach Zugang beim Auftraggeber ohne Abzug zu bezahlen.

8.3 Abschlagszahlungen sind auf Antrag in möglichst kurzen Zeitabständen oder zu den vereinbarten Zeitpunkten zu gewähren, und zwar in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages.

§ 9 – Aufrechnung

Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Forderung gegen den Auftragnehmer unbestritten ist, das Bestehen dieser Forderung in einem Rechtsstreit festgestellt wurde oder ein solcher Rechtsstreit entscheidungsreif ist.

§ 10 – Zuständigkeit

Für eventuelle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag ergeben oder mit ihm im Zusammenhang stehen, ist das Gericht zuständig, in dessen Gerichtsbezirk der Auftragnehmer seinen Sitz hat. Diese Gerichtsstandvereinbarung gilt nur gegenüber kaufmännischen Auftraggebern.

§ 11 – Vertragsänderungen, Schriftform

Änderungen, Ergänzungen und die Aufhebung des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Aufhebung der Schriftformklausel bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 12 – Weitergabe von Aufträgen an Partnerunternehmen

12.1 Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, Aufträge oder Teile davon an qualifizierte Partnerunternehmen weiterzugeben. Diese Weitergabe erfolgt unter Berücksichtigung der qualitativen Anforderungen und der Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber.

12.2 Bei einer solchen Weitergabe bleibt der Auftragnehmer der Hauptvertragspartner des Auftraggebers. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Partnerunternehmen die vereinbarten Leistungen nach den Standards und Vorgaben des Auftragnehmers erbringen.

12.3 Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über die beabsichtigte Weitergabe des Auftrags. Der Auftraggeber hat das Recht, innerhalb einer angemessenen Frist Einspruch gegen die Auswahl eines bestimmten Partnerunternehmens zu erheben. In diesem Fall wird der Auftragnehmer eine alternative Lösung suchen.

12.4 Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags, einschließlich der Leistungen, die von den Partnerunternehmen erbracht werden, liegt beim Auftragnehmer. Für etwaige Mängel oder Schäden, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung durch Partnerunternehmen entstehen, haftet der Auftragnehmer gemäß den Bestimmungen dieser AGBs.